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5 Anforderungen an Adressen aus Gewinnspielen

Autor: Martin Aschoff – E-Mail-Adressen einzusetzen, die über Gewinnspiele ohne Double-Opt-in-Einwilligung generiert werden, kann gefährlich werden.

Wer plant, angemietete E-Mail-Adressen einzusetzen, sollte vorab eine Reihe von Punkten überprüfen:

1. Verwendet der Anbieter für die Einwilligung einen Double-Opt-in-Prozess?

2. Werden juristisch relevante Daten wie IP-Adresse und Zeitstempel dauerhaft protokolliert?

3. Nennt der Anbieter namentlich alle Partner, die die Adressen verwenden dürfen statt nur pauschal von Partnerunternehmen zu sprechen? (Siehe hierzu auch BDSG §28 (3) in der ab dem 1.9. gültigen Fassung.)

4. Wird die Einwilligung, dass diese Partner die Adressen verwenden dürfen, explizit (z.B. durch Setzen eines Hakens in einer Checkbox) eingeholt?

5. Ist die Teilnahme am Gewinnspiel auch ohne die Einwilligung zur Weitervermittlung der E-Mail-Adresse möglich?

Letzterer Punkt ist allerdings noch nicht endgültig rechtskräftig entschieden, weil dazu noch eine Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Doch mit einer Erfüllung dieser Anforderung sind Sie juristisch auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

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23. Juli 2009 - Abgelegt unter: Adressen,E-Commerce,Rechtslage -
  1. Kommentar von:
    Jan-Philip Ziebold — 14. September 2009 @ 20:32

    Kommentar:

    Der letzte Punkt ist in meinen Augen ein MUSS. Diese Kopplung ist schon von vielen Gerichten als unzulässig beurteilt wurden und auch die Verbraucherzentralen (allen voran VZ Berlin) ist strikt gegen diese Kopplung.
    Wir generieren seit Jahren schon nur so, daher kann ich mit besten Wissen diese Lösung sehr gut vertreten! Beste Grüße aus Essen, Jan-Philip Ziebold

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